Ab 2023 gelten wichtige neue Anforderungen an Quecksilber in Lampen für die allgemeine Beleuchtung: Die Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten in der Schweiz sind mit denjenigen der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS2) identisch bezüglich Art der geregelten Schwermetalle und Flammschutzmittel, betroffenen Gerätekategorien, Ausnahmen von den Stoffverboten und Zeitpunkten des Inkrafttretens.
Original Quellen Link der SLG: slg.ch/ausphasung-leuchtmittel-gemaess-der-rohs-2-eu-richtlinie-2011-65-eu/
Der Abverkauf ist voraussichtlich auch in der Schweiz erlaubt, bis die verfügbaren Bestände aufgebraucht sind. Bei Produkten, die gleichzeitig von den Energieeffizienzanforderungen im Anhang 1.22 der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR, 730.2) betroffen sind, sind die entsprechenden Abverkaufsfristen zu berücksichtigen.
Was hat dies für Folgen?
Ab dem 24. Februar 2023 dürfen kreisförmige T5 Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Neu per 24. August 2023, werden nun auch lineare T5 und T8 Leuchtstoffröhren ausgephast.
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ein Verbot aller CFLni-Lampen ab 25. Februar 2023
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ein Verbot aller T5- und T8-Leuchtstofflampen ab 25. August 2023
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eine Verlängerung der Ausnahme für HPD-Lampen um 3 bis 5 Jahre
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eine Verlängerung der Ausnahme für Lampen mit besonderem Zweck um 3 bis 5 Jahre
Muss man nun seine Leuchtmittel austauschen oder wegwerfen?
Nein, die Leuchtmittel müssen deswegen nicht ausgetauscht werden und dürfen auch immer noch verwendet werden. Wenn jedoch ein Kauf eines neues Leuchtmittels ansteht greift man am besten direkt zu einer stromsparenden LED Leuchtmittel.
Sind die verbotenen Leuchtmittel auch nicht mehr im Handel erhältlich?
Ja, der Handel darf seine Lagervorräte weiterhin verkaufen, bis diese dann aufgebraucht sind. Es werden aber nach den jeweiligen Stichtagen keine neuen Leuchtmittel mehr produziert oder in Europa in den Verkehr gebracht.